Rechtsprechung
LSG Bayern, 18.07.2018 - L 12 KA 24/16 |
Verfahrensgang
- SG München, 22.01.2016 - S 28 KA 212/13
- LSG Bayern, 18.07.2018 - L 12 KA 24/16
- BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 B
Wird zitiert von ... (2)
- SG München, 08.11.2023 - S 38 KA 531/22
Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsfristen und Abrechnungsausschluss
Würde es zugelassen, dass Abrechnungen im Belieben der Vertragsärzte ohne Fristen und Ausschluss eingereicht werden könnten, hätte dies nicht zu vertretende Auswirkungen auf das Abrechnungssystem insgesamt, aber auch auf die von den Krankenkassen zu leistende Gesamtvergütung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2005, Az: B 6 KA 19/04 R; BSG, Urteil vom 29.08.2007, Az B 6 KA 29/06 R; Bayerische Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2018, Az L 12 KA 24/16).Der Abrechnungsausschluss sei nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl LSG Bayern, Urteil vom 08.07.2018, Az L 12 KA 24/16) rechtens.
Wie das Bundessozialgericht (BSG, Urteile vom 22.06.2005 (Az: B 6 KA 19/04 R) und 29.08.2007 (Az B 6 KA 29/06 R)) und das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG, Urteil vom 08.07.2018, Az L 12 KA 24/16) unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt haben, besteht der Sinn und Zweck der Abrechnungsbestimmungen, insbesondere der von der KVB festgesetzten Abrechnungsfristen (§ 3 Abs. 1 S. 1) und des Abrechnungsausschlusses (§ 3 Abs. 4) darin, die Vertragsärztinnen/Vertragsärzte anzuhalten, zügig und zeitnah die Abrechnungen vorzunehmen, damit die Honorierung der in einem Quartal erbrachten Leistungen möglichst aus dem für dieses Quartal zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen der Krankenkassen möglich ist.
In diesem Zusammenhang weist die Beklagte aber zu Recht darauf hin, das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG, Urteil vom 08.07.2018, Az L 12 KA 24/16) habe im Nachgang zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 29.08.2007, Az B 6 KA 48/06 B) ausgeführt, dass ein endgültiger, auch vollständiger Honorarausschluss nicht nur bei geringen wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern bei ausreichend langen Fristen trotz im Einzelfall möglicherweise gravierender Folgen als noch verhältnismäßig zu bewerten ist.
- SG München, 09.08.2023 - S 28 P 228/22
Ausschlussfrist für die Erstattung von Pflegeaufwendungen
Dieser sehr knapp bemessene Zeitraum wäre nach Überzeugung der Kammer für die Träger von Pflegeeinrichtungen - gerade in der damaligen Zeit der Pandemie - nicht ausreichend, um etwa bei länger andauernden Schwierigkeiten der Antragsbearbeitung, z.B. bei (Computer-) technischen Schwierigkeiten oder personellen Engpässen noch adäquat reagieren zu können (vgl. BayLSG, Urteil vom 18.07.2018, Az. L 12 KA 24/16, S. 11f.).